Marinekameradschaft 

  1990 Berlin-Köpenick e.V.

 

 

 

 

Impressum

Marinekameradschaft
1990 Berlin-Köpenick e.V.

Grünauer Str. 3

12557 Berlin

 

V- Reg. Nr. 10756 Nz

Amtsgericht: Charlottenburg


Satzung

der

Marinekameradschaft 1990 Berlin – Köpenick e.V.

 

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§ 1

Name und Sitz

(1)    Der Verein führt den Namen

„Marinekameradschaft 1990 Berlin - Köpenick e. V.“.
Er ist im Vereinsregister unter der Nr. 10756 Nz eingetragen und wurde am 13.02.1990 gegründet.

(2)    Die Marinekameradschaft hat ihren Sitz in 12557 Berlin, Grünauer Straße 3.

§ 2

Ziel und Zweck

(1)     Die Marinekameradschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie bekennt sich zu der im Grundgesetz von Deutschland gefassten Staatsform und ist weder partei- noch konfessionsgebunden.

(2)     Die Marinekameradschaft fördert das traditionelle maritime Brauchtum sowie die Jugend und den Sport.

(3)     Die Marinekameradschaft verwirklicht ihren Satzungszweck durch:

a) Durchführung eines regelmäßigen Sportbetriebes für Kinder und 

          Jugendliche im Bereich des Segel- und Seesportes, durch Training, 

      Ausbildung und Teilnahme an regionalen und überregionalen Wettkämpfen.

    
b) Aufklärung der Öffentlichkeit über das traditionelle, maritime Brauchtum,

      durch die federführende oder mitverantwortliche Durchführung von

      regelmäßigen stadtbezirklichten Informationsveranstaltungen.

 

c) Pflege des Marinefliegerehrenmals auf dem Garnisonsfriedhof Columbiadamm.

   

d) Durchführung von Exkursionen vornehmlich zu Stätten der 

    Marinegeschichte und Kontaktpflege zu Angehörigen der Deutschen 

    Marine.

 

e) Enge Zusammenarbeit mit allen Vereinen und Institutionen, die dem Sinne dieser Satzung entsprechen.

          

(4)     Die Marinekameradschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)     Mittel der Marinekameradschaft dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

(6)  Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Marinekameradschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die

     dem  Zweck der Marinekameradschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Mitgliedschaft

(1)     Zum Eintritt in die Marinekameradschaft sind alle natürlichen und juristischen Personen berechtigt.

(2)     Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung zu beantragen, in der sich der Bewerber zu dieser Satzung bekennt.

Die Marinekameradschaft besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern
b) Jugendmitgliedern
c)  Ehrenmitgliedern
d)  Fördermitgliedern

aa) Ordentliche Mitglieder sind alle juristischen Personen ab dem vollendeten

            18. Lebensjahr.
ab) Jedes ordentliche Mitglied beteiligt sich aktiv am Kameradschaftsleben.
ac) Jedes ordentliche Mitglied hat Sitz und Stimme in der

            Mitgliederversammlung.
ba) Für eine Jugendmitgliedschaft bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres  

            ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Voraussetzung.
bb) Jugendmitglieder können alle natürlichen Personen werden.
bc) Die Jugendmitgliedschaft endet grundsätzlich mit der Vollendung des

            18.Lebensjahres und wandelt sich automatisch in eine ordentliche 

            Mitgliedschaft.
bd) Die Jugendmitgliedschaft verlängert sich für Mitglieder bis zur

             Beendigung ihres Grundwehrdienstes und/oder den Abschluss ihrer

             beruflichen Ausbildung und/oder die Zeit der Ausübung einer Funktionen 

             in der Jugendgruppe, jedoch nicht länger, als bis zur Vollendung des 27. 

             Lebensjahres. Nach Vollendung des 27. Lebensjahres erfolgt die 

             automatische Überleitung zum ordentlichen Mitglied.
be) Jugendmitglieder erlangen mit der Vollendung des 18. Lebensjahres Sitz

             und Stimme in der Mitgliederversammlung.

ca) Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste um die

      Marinekameradschaft vom Vorstand der Mitgliederversammlung 

      vorgeschlagen.
cb) Ehrenmitglieder können auch Nichtmitglieder der Marinekameradschaft werden.
cc) Ehrenmitglieder haben keinen Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
cd) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei gestellt.
da) Fördermitglieder unterstützen die Marinekameradschaft finanziell oder materiell.
db) Fördermitglieder nehmen nicht aktiv am Kameradschaftsleben teil. Die Teilnahme an Mitgliederversammlungen ist ihnen freigestellt.
dc) Fördermitglieder haben keinen Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
dd) Fördermitglieder dürfen den Anteil von 20% der ordentlichen Mitglieder nicht überschreiten.

(3)     Die Mitgliedschaft in der Marinekameradschaft endet durch:

a)   Austritt,
b)   Ausschluss durch die Mitgliederversammlung,
c)   Auflösung der Marinekameradschaft,

d)    Tod.

§ 4

Mitgliedsbeiträge

(1)     Das Eintrittsgeld und die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung  festgelegt. Sie sind in der Beitragsordnung festzuschreiben.

(2)     Das Eintrittsgeld ist sofort zu entrichten.
Der Beitrag zählt im Eintrittsjahr ab dem Monat der Aufnahme des neuen Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung und ist im Monat der Aufnahme in Summe bis zum Jahresende zu entrichten.

(3)     Der Jahresbeitrag ist in der Summe unaufgefordert innerhalb des ersten Monats eines jeden Jahres zu zahlen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird das Mitglied zur Zahlung angemahnt.

(4)     Nur Mitglieder die ihren Beitrag rechtzeitig in voller Höhe an die Marinekameradschaftskasse gezahlt haben, sind stimmberechtigt und haben Anspruch auf Leistungen der Marinekameradschaft.

(5)     Zur Zahlung der Beiträge und Umlagen, die am Tage des Ein- und Austritts bestehen, ist das Mitglied verpflichtet.

(6)     Bedürftigen Kameraden kann der Beitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.
 
Der Antrag auf Beitragsminderung oder -befreiung ist mit Begründung jedes Jahr neu an den Vorstand zu richten. Die Entscheidung zur Beitragsminderung
oder -befreiung trifft der Vorstand in einer Abstimmung.

(7)     Bei finanziellen Notständen der Marinekameradschaft können durch die Mitgliederversammlung Umlagen beschlossen werden, die durch jedes ordentliche Mitglied in einer festgelegten Frist zu zahlen sind.
Über eine Umlage wird auf Vorschlag des Vorstandes in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung abgestimmt. Hierfür ist die ¾ -Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder der Kameradschaft erforderlich.

 

§ 5

Austritt und Ausschluss

(1)     Der Austritt aus der Marinekameradschaft ist jederzeit gestattet, er ist schriftlich einzureichen.
Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

(2)     Der Ausschluss aus der Marinekameradschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung erfolgen:

a)       wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstößt,

b)       wenn ein Mitglied sich Handlungen zuschulden kommen lässt, die den Interessen der Marinekameradschaft entgegenstehen.

(3)   Ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder haben kein Anrecht an die Marinekameradschaft oder deren Vermögen.

a)       Die Wiederaufnahme freiwillig ausgeschiedener Mitglieder ist zulässig. Soweit diese die Zeit der unterbrochenen Mitgliedschaft nicht nachzahlen, gelten sie als neu eingetreten.

b)       Ausgeschlossene Mitglieder können nur wieder aufgenommen werden, wenn sie grundsätzlich ihre Verpflichtungen der Marinekameradschaft gegenüber für die Zeit des Ausschlusses nachholen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber der Marinekameradschaft bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.

 

§ 6

Vorstand

(1)     Der Vorstand der Marinekameradschaft besteht aus:

      a)         dem Vorsitzenden,
      b)         dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
      c)         dem Beauftragten für Jugendarbeit,
      d)         dem Schriftführer,
      e)         dem Schatzmeister.

(2)     Wählbar in den Vorstand ist jedes stimmberechtigte Mitglied der Marinekameradschaft. Die Wahl erfolgt für drei Jahre durch die Mitgliederversammlung  in geheimer Wahl. Die absolute Mehrheit ist zur Wahl erforderlich.

(3)     Parallel  zur Vorstandswahl wird für ebenfalls drei Jahre

- der technische Beauftragte und
- der Pressereferent
  gewählt.

Die einfache Mehrheit ist zur Wahl erforderlich. Sie werden ohne Sitz und Stimme in die Vorstandsarbeit einbezogen.

(4)     Die Amtszeit beginnt mit dem Schluss der Wahlversammlung, sie endet nach drei Jahren, nach Entlastung durch die Wahlversammlung.

(5)     Alle Ämter werden unentgeltlich verwaltet. Auslagen, welche den Mitgliedern des Vorstandes im Interesse der Marinekameradschaft entstehen, werden ersetzt.

 

§ 7

Geschäftsführung und Vertretung

(1)     Die Vertretung und Besorgung aller Angelegenheiten der Marinekameradschaft obliegen dem Vorstand.
Er hat insbesondere:

a)   satzungsgemäße Beschlüsse zu veröffentlichen und zu vollziehen,
b)   Mitgliederversammlungen einzuberufen,
c)   die Kassenangelegenheiten zu erledigen und regelmäßig             

            Kassenberichte zu erstellen.

(2)     Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Er kann im Verhinderungsfalle durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten werden.

 

§ 8

Die Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz in allen Angelegenheiten der Marinekameradschaft.
Sie wählt den Vorstand, beschließt über Satzungsänderungen, prüft die Jahresrechnung, erteilt dem Vorstand Entlastung, trifft Entscheidungen über Beschwerden der Mitglieder.

(2)    Die Mitgliederversammlung findet jährlich im März statt.
Der Vorstand hat dazu die Mitglieder mindestens einen Monat vorher unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Zeit schriftlich einzuladen.
Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens 14 Tage vorher einzureichen.

(3)    Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse der Marinekameradschaft erforderlich ist.

(4)    In den Mitgliederversammlungen hat jedes ordentliche Mitglied und jedes Jugendmitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres Sitz und Stimme.
Zur Wahl des Vorstandes bedarf es der absoluten Mehrheit.

(5)    Eine Satzungsänderung erfordert, dass 51 % aller stimmberechtigten Mitglieder dieser zustimmen.

(6)    Alle anderen Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind nach einfacher Mehrheit der Anwesenden zu fassen.

(7)    Durch den Schriftführer ist ein Protokollbuch zu führen, in dem alle Beschlüsse zu erfassen und zu bekunden sind.

(8)    Ein von der Mitgliederversammlung bestimmtes Mitglied leitet die Versammlung nach parlamentarischen Regeln.
Es wacht über die Einhaltung der satzungsgemäßen Bestimmungen, im Besonderen darüber, dass in den Versammlungen jede Erörterung politischer und religiöser Angelegenheiten ausgeschlossen bleibt.

 

§ 9

Auflösung der Marinekameradschaft

(1)     Die Auflösung der Marinekameradschaft kann nur durch die Mitgliederversammlung, mit Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder der Marinekameradschaft beschlossen werden.

(2)     Bei Auflösung der Marinekameradschaft oder Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke fällt das Vermögen der Marinekameradschaft an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 1 0

Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr der „Marinekameradschaft 1990 Berlin - Köpenick e.V.“ ist das Kalenderjahr.



Berlin den 12.01.2001

 

                                                                                                                                                                                

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