| |||||||||
|
Impressum
Grünauer Str. 3 12557 Berlin
V- Reg. Nr. 10756 Nz Amtsgericht: Charlottenburg |
Name und Sitz (1)
Der Verein führt den Namen (2) Die Marinekameradschaft hat ihren Sitz in 12557 Berlin, Grünauer Straße 3.
Ziel und Zweck (1) Die Marinekameradschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie bekennt sich zu der im Grundgesetz von Deutschland gefassten Staatsform und ist weder partei- noch konfessionsgebunden. (2) Die Marinekameradschaft fördert das traditionelle maritime Brauchtum sowie die Jugend und den Sport.
(3)
Die
Marinekameradschaft verwirklicht ihren Satzungszweck durch:
Jugendliche im Bereich des Segel- und Seesportes, durch Training,
Ausbildung und Teilnahme an regionalen und überregionalen Wettkämpfen.
durch die federführende oder mitverantwortliche Durchführung von
regelmäßigen stadtbezirklichten Informationsveranstaltungen.
c) Pflege des Marinefliegerehrenmals auf dem Garnisonsfriedhof Columbiadamm.
Marinegeschichte und Kontaktpflege zu Angehörigen der Deutschen Marine.
e) Enge Zusammenarbeit mit allen Vereinen und Institutionen, die dem Sinne
(4)
Die
Marinekameradschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5)
Mittel der Marinekameradschaft dürfen
ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (6) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Marinekameradschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Marinekameradschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitgliedschaft
(1)
Zum
Eintritt in die Marinekameradschaft sind alle natürlichen und juristischen
Personen berechtigt.
(2)
Die
Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung zu beantragen, in der sich der
Bewerber zu dieser Satzung bekennt.
Die
Marinekameradschaft besteht aus:
18.
Lebensjahr.
Mitgliederversammlung.
ist
die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Voraussetzung.
18.Lebensjahres
und wandelt sich automatisch in eine ordentliche
Mitgliedschaft.
Beendigung ihres Grundwehrdienstes und/oder den Abschluss ihrer
beruflichen Ausbildung und/oder die Zeit der Ausübung einer Funktionen
in der Jugendgruppe, jedoch nicht länger, als bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahres. Nach Vollendung des 27. Lebensjahres erfolgt die
automatische Überleitung zum ordentlichen Mitglied.
und
Stimme in der Mitgliederversammlung.
ca)
Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste um die
Marinekameradschaft vom Vorstand der Mitgliederversammlung
vorgeschlagen.
(3)
Die
Mitgliedschaft in der Marinekameradschaft endet durch: d) Tod.
Mitgliedsbeiträge
(1)
Das
Eintrittsgeld und die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Sie sind in der Beitragsordnung festzuschreiben.
(2)
Das
Eintrittsgeld ist sofort zu entrichten.
(3)
Der
Jahresbeitrag ist in der Summe unaufgefordert innerhalb des ersten Monats eines
jeden Jahres zu zahlen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird das Mitglied zur
Zahlung angemahnt.
(4)
Nur
Mitglieder die ihren Beitrag rechtzeitig in voller Höhe an die
Marinekameradschaftskasse gezahlt haben, sind stimmberechtigt und haben Anspruch
auf Leistungen der Marinekameradschaft.
(5)
Zur
Zahlung der Beiträge und Umlagen, die am Tage des Ein- und Austritts bestehen,
ist das Mitglied verpflichtet.
(6)
Bedürftigen
Kameraden kann der Beitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.
(7)
Bei finanziellen Notständen der
Marinekameradschaft können durch die Mitgliederversammlung Umlagen beschlossen
werden, die durch jedes ordentliche Mitglied in einer festgelegten Frist zu
zahlen sind.
Austritt und
Ausschluss
(1)
Der
Austritt aus der Marinekameradschaft ist jederzeit gestattet, er ist schriftlich
einzureichen.
(2)
Der
Ausschluss aus der Marinekameradschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch
die Mitgliederversammlung erfolgen:
a)
wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstößt,
b)
wenn ein Mitglied sich Handlungen zuschulden kommen lässt, die den
Interessen der Marinekameradschaft entgegenstehen.
(3) Ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder haben kein
Anrecht an die
a)
Die Wiederaufnahme freiwillig ausgeschiedener Mitglieder ist zulässig.
Soweit diese die Zeit der unterbrochenen Mitgliedschaft nicht nachzahlen, gelten
sie als neu eingetreten.
b)
Ausgeschlossene Mitglieder können nur wieder aufgenommen werden, wenn
sie grundsätzlich ihre Verpflichtungen der Marinekameradschaft gegenüber für
die Zeit des Ausschlusses nachholen. Bei
Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige
Verpflichtungen gegenüber der Marinekameradschaft bis zum Ende des laufenden
Geschäftsjahres bestehen.
Vorstand
(1)
Der
Vorstand der Marinekameradschaft besteht aus:
(2)
Wählbar
in den Vorstand ist jedes stimmberechtigte Mitglied der Marinekameradschaft. Die
Wahl erfolgt für drei Jahre durch die Mitgliederversammlung
in geheimer Wahl. Die absolute Mehrheit ist zur Wahl erforderlich.
(3)
Parallel
zur Vorstandswahl wird für ebenfalls drei Jahre
(4)
Die
Amtszeit beginnt mit dem Schluss der Wahlversammlung, sie endet nach drei
Jahren, nach Entlastung durch die Wahlversammlung.
(5)
Alle Ämter werden unentgeltlich verwaltet. Auslagen, welche
den Mitgliedern des Vorstandes im Interesse der Marinekameradschaft entstehen,
werden ersetzt.
Geschäftsführung
und Vertretung
(1)
Die Vertretung und Besorgung aller Angelegenheiten der
Marinekameradschaft obliegen dem Vorstand. Kassenberichte zu erstellen. (2) Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Er kann im Verhinderungsfalle durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten werden.
Die
Mitgliederversammlung (1)
Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz in allen
Angelegenheiten der Marinekameradschaft. (2)
Die Mitgliederversammlung findet jährlich im März
statt. (3)
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen,
wenn dies im Interesse der Marinekameradschaft erforderlich ist. (4)
In den Mitgliederversammlungen hat jedes ordentliche Mitglied und jedes
Jugendmitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres Sitz und Stimme. (5)
Eine Satzungsänderung erfordert, dass 51 % aller stimmberechtigten
Mitglieder dieser zustimmen. (6)
Alle anderen Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind nach einfacher
Mehrheit der Anwesenden zu fassen. (7)
Durch den Schriftführer ist ein Protokollbuch zu führen, in dem alle
Beschlüsse zu erfassen und zu bekunden sind. (8)
Ein von der Mitgliederversammlung bestimmtes Mitglied leitet die
Versammlung nach parlamentarischen Regeln.
Auflösung der
Marinekameradschaft
(1)
Die
Auflösung der Marinekameradschaft kann nur durch die Mitgliederversammlung, mit
Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder der Marinekameradschaft
beschlossen werden.
(2)
Bei
Auflösung der Marinekameradschaft oder Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke
fällt das Vermögen der Marinekameradschaft an die Deutsche Gesellschaft zur
Rettung Schiffbrüchiger e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Rechnungsjahr Das Rechnungsjahr der „Marinekameradschaft 1990 Berlin
- Köpenick e.V.“ ist das Kalenderjahr.
| ||||||||||||||||||||
|
[Neues][Saison][MBK Berlin][Vorstand][Satzung][Impressum] |